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Wann muss ein Energieausweis erstellt werden?

Seit Einführung der EnEV 2002 für alle Neubauten.
Wird ein bestehendes Gebäude, Wohnungs- oder Teileigentum verkauft, neu vermietet, verpachtet oder geleast, muss der Verkäufer/Vermieter mit den Übergangsfristen aus der EnEV 2008 ein Energieausweis auf Verlangen zugänglich machen.

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Ab wann besteht die Energieausweispflicht?

  • Ab 1. Januar 2008, wenn das Gebäude bis 1965 errichtet wurde.
  • Ab 1. Juli 2008, wenn das Gebäude nach 1965 errichtet wurde.
  • Ab 1. Januar 2009 für Nicht-Wohngebäude, auch bei Aushangpflicht.
In öffentliche Gebäude mit mehr als 1000 m² Nettogrundfläche und großen Publikumsverkehr muss der Energieausweis gut sichtbar ausgehängt werden.

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Bedarfs- und Verbrauchsausweis

Neubauten generell mit einem bedarfsorientierten Energieausweis egal ob Wohn- oder Nicht-Wohngebäude.

Wohngebäude im Bestand mit weniger als vier Wohneinheiten, egal welches Baujahr, gilt Wahlfreiheit. Mit vier oder mehr Wohneinheiten je Gebäude vor der WSVO 77 (Wärmeschutzverordnung Nov. 1977) muss ein bedarfsgerechter Energieausweis erstellt werden. Jedoch, wenn diese Gebäude den energetischen Stand dieser Verordnung entsprechen oder später erstellt wurden, dann besteht ebenfalls Wahlfreiheit.

Übergangsregelung für Eigentümer von Bestandsimmobilien: Wahlfreiheit bis 1. Oktober 2008.
Nicht-Wohngebäude haben die Wahlfreiheit, bedarfs- oder verbrauchsorientierte Energieausweise.
Nicht-Wohngebäude + Wohngebäude, es müssen generell gesonderte Energieausweise erstellt werden.

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Wer darf Energieausweise ausstellen?

Die Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Gebäude erfordert eine EnEV Grundausbildung + Zusatzqualifikation.

Berufsgruppeneinteilung in "Zwei-Säulen-Modell":
  1. Säule sind Energieberater für Nicht-Wohngebäude + Wohngebäude
    • Absolventen: Diplom-, Bachelor- oder Masterstudiengängen an Universitäten, Hochschulen oder Fachhochschulen
    • Bereiche: Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Gebäudetechnik, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik.
  2. Säule sind Energieberater für Wohngebäude im Bestand
    • Innenarchitekten gemäß Absolventen nach Säule 1
    • Handwerksmeister
    • Handwerker ohne Meistertitel jedoch selbstständig tätig
    • Bereiche des Handwerks: Baugewerbe, Heizungsbau, Sanitärinstallation, Elektroinstallation oder Schornsteinfegerwesen
    • Staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker im Hochbau, Bauingenieurwesen oder Gebäudetechnik mit Zusatzqualifikation
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Was kostet der Energieausweis?

Muss individuell vom Aussteller festgelegt werden. Es unterliegt keiner vorgeschriebenen Gebührenordnung.

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Werden Bußgelder verhängt?

Bei Nichteinhaltung der EnEV liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Die gesetzliche Grundlage der EnEV, das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), sieht Bußgelder bis zu 15.000,00 € vor. Die genaue Sanktion muss jedoch ein Verfahren klären.

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Wie lange ist ein Energieausweis gültig?

10 Jahre! Auch schon bestehende Energieausweise!

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